Satzung
Letztes Update am 09/09/2020
SuperDigital e.V.
Verein zur Förderung digitaler Kompetenzen und Selbstbestimmung
Präambel
Digitale Gesellschaft verstehen und mitgestalten.
Die Digitalisierung ist eine der großen Herausforderungen und Chancen unserer Zeit. Sie transformiert unser Leben und unsere Gesellschaft von Grund auf. Um selbstbestimmt an einer digitalen Gesellschaft teilnehmen zu können, müssen wir in der Lage sein, die Regeln des Systems zu verstehen und zu gestalten. Soziale Teilhabe heißt auch digitale Teilhabe. So liegt ein Teil unserer Selbstbestimmung im Verstehen von digitalen Technologien, deren gesellschaftlichen Logiken und Auswirkungen.
Zur Förderung von digitalen Kompetenzen begeistert SuperDigital e.V. Menschen für das Verstehen von digitaler Logik und Technologie und zeigt Wege der selbstbestimmten Nutzung auf. Wir befähigen Menschen dazu, die Auswirkungen des eigenen und fremden Handelns im digitalen Raum zu begreifen. Wir motivieren Menschen, Programmierung zu lernen und sich aktiv an der Gestaltung unserer digitalen Welt und damit unserer Gesellschaft zu beteiligen. Schließlich regen wir zur Diskussion von gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen an und sprechen über essentielle Fragen des digitalen Miteinanders.
Insbesondere fördern wir Frauen*, Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund sowie anderweitig unterrepräsentierte Personengruppen, um deren Beteiligung und Sichtbarkeit im digitalen Bereich zu erhöhen und Diskriminierung durch Technologie entgegen zu wirken.
1. Der Verein führt den Namen “SuperDigital”
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 1 Nr 7 AO).
3. Insbesondere soll der Vereinszweck (Satzungszweck) erreicht werden durch folgende Aktivitäten:
- die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Seminare, Kurse, Workshops) zur Vermittlung konkreter digitaler Kompetenzen. Diese Veranstaltungen können durch den Verein selbst oder von Hilfspersonen durchgeführt werden.
- die Organisation und Durchführung von Diskussions-, Netzwerk- und Informationsveranstaltungen, wie z.B. Diskussionsrunden, Meetups, Vorträgen, Workshops und Podiumsdiskussionen.
- Die Veröffentlichung und Bewerbung von relevanten Informationen (z.B. über Datenschutz, Ethik in der Digitalisierung, aktuelle Studien und Entwicklungen) und Veranstaltungen ((Job-)Messen, Programmierkurse, Hackathons, etc.) über die eigenen Online-Kanäle (Website, Social Media (LinkedIn, Facebook, Instagram o.ä) E-Mail Verteiler) anhand von Online-Marketing Instrumenten.
- Die Beratung über Lern-, Karriere- und Jobmöglichkeiten im IT-Arbeitsmarkt, insbesondere für Personengruppen, die auf diesem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind.
- Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln an gemeinnützige Organisationen, die die zugewendeten Mittel ausschließlich für die vom Verein selbst verfolgten steuerbegünstigten Zwecke (§ 52 Abs. 1 Nr 7 AO) verwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die angemessene Bezahlung von Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern und Hilfskräften usw. ist zulässig. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern
2. Entlastung des Vorstands
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfern/innen
5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder analog oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video-Chat-Raum.Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich per Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e SchriftführerIn zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Konsensentscheidungen sind anzustreben. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 2 natürlichen Personen, dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der gesamte Vorstand ist geschäftsführend tätig. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführerin (als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB) bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen für den Vorstand sind möglich.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 50% an den “Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e.V.” und den “Gemeinsam gegen Kälte e.V.”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.